NÖ Jugendgesetz

Das Wichtigste aus dem NÖ Jugendgesetz im Überblick (Auszüge aus dem Gesetzestext – Stand 19. Juli 2012):

§ 12
Begriffsbestimmungen
(1) Junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr. Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres gelten nicht als junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Begleitpersonen sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
a) denen von den Erziehungsberechtigten die Aufsicht über junge Menschen beruflich,
vertraglich oder vorübergehend anvertraut wird oder
b) die im Rahmen von Jugendorganisationen für die Beaufsichtigung von jungen Menschen verantwortlich sind.

§ 14
Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen
(1) Der Jugendschutz unterstützt die Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung. Den Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den jungen Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand der jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind.
(2) Erziehungsberechtigte und Begleitpersonen haben mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die von ihnen beaufsichtigten jungen Menschen die Jugendschutzbestimmungen einhalten.

§ 15
Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten
(1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in derZeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeitvon 5.00 Uhr bis 1.00 Uhr erlaubt.
(2) Darüber hinaus dürfen junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder Begleitpersonen sich an allgemein zugänglichen Orten aufhalten oder öffentliche Veranstaltungen besuchen oder wenn ein rechtfertigender Grund vorliegt.
(3) Solche allgemein zugängliche Orte sind insbesondere öffentliche Straßen und Plätze,öffentliche Verkehrsmittel, Schulen, Handelsbetriebe, Gaststätten und sonstige Lokale wiez.B. Vereinslokale, Buschenschanken, soweit in den folgenden Bestimmungen des Gesetzesnichts anderes bestimmt ist.

§ 16
Aufenthaltsverbote
(1) Jungen Menschen ist der Zutritt und der Aufenthalt in Räumlichkeiten und Lokalen, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird oder pornographische Darbietungen ausgeführt werden wie insbesondere in Peepshows, Videoclubs, Swingerclubs und Nachtlokalen sowie in Branntweinschenken und Wettbüros verboten.
(2) Junge Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich in Spielhallen(§ 6 NÖ Spielautomatengesetz, LGBl. 7071-3) nicht aufhalten.

§ 18
Alkohol, Tabak und sonstige Rausch- und Suchtmittel
(1) Junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke(auch in Form von Mischgetränken wie z.B. Alkopops) und Tabakwaren an allgemeinzugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzennoch konsumieren.
(2) Alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken wie z.B. Alkopops) undTabakwaren dürfen an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungenjungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres weder angeboten noch an sieabgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden.
(3) Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände,Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufenund nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr.51/2001 fallen, nicht besitzen, verwenden oder zu sich nehmen.

§ 19
Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen
(1) Inhalte von Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Mediengesetzes, BGBl.Nr. 314/1981
in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2000, und Datenträgern, sowie Gegenstände und
Dienstleistungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, dürfen diesen
nicht angeboten, vorgeführt, an diese weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht
werden. Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn diese
a) kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen
verherrlichen,
b) Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen
Herkunft, ihres Geschlechtes, ihres religiösen Bekenntnisses, ihrer Weltanschauung oder
ihrer körperlichen und geistigen Behinderung diskriminieren oder
c) die Darstellung einer die Menschenwürde missachtenden Sexualität beinhalten.
(2) Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben,
besitzen oder verwenden und solche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen.
(3) Wer gewerbsmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne
des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder sonst zugänglich macht, hat durch geeignete
Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche und optische Abgrenzungen, zeitliche und
technische Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise oder ähnliches dafür zu
sorgen, dass junge Menschen davon ausgeschlossen werden.

§ 22
Altersnachweis
Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das auf Grund dieses
Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall
a) den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen und
b) den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung nach diesem Gesetz schuldig
machen könnten ihr Alter, z.B. durch einen Lichtbildausweis oder die NÖ Jugendkarte mit
dem Erkennungszeichen 1424, nachzuweisen.

§ 23
Rechtsfolgen für junge Menschen
(1) Junge Menschen, die einem Gebot oder Verbot der §§ 15 Abs. 1 oder Abs. 2, 16 Abs. 1
oder Abs. 2, 17, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3, 19 Abs. 2, 21 oder 22 zuwiderhandeln
oder entgegen einer auf Grund des § 16 Abs. 3 erlassenen Verordnung handeln,
begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet,
eine Verwaltungsübertretung.
(2) Junge Menschen, die eine Übertretung im Sinne des Abs. 1 begehen, sind von den
Organen der öffentlichen Aufsicht, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der
Übertretung unbedeutend sind, in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens
aufmerksam zu machen oder bei der Behörde anzuzeigen.
(3) Die Behörde kann als Rechtsfolge
a) wenn es zur Umsetzung der Ziele nach § 11 geboten erscheint, jedenfalls aber bei
schwerwiegenden Übertretungen oder im Wiederholungsfalle, die Teilnahme an einem
Belehrungsgespräch bis zu einer Gesamtdauer von 3 Stunden beim zuständigen
Jugendwohlfahrtsträger oder
b) wenn es pädagogisch zweckmäßig ist, die Erbringung sozialer Leistungen wie
insbesondere die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei
Umweltschutzmaßnahmen bis zu einer Gesamtdauer von 24 Stunden anordnen. Diese sind
von den jungen Menschen in der Freizeit zu erbringen und dürfen täglich nicht länger als 6
Stunden dauern.
(4) Für den Fall, dass dem Auftrag nach Abs. 3 lit.a nicht entsprochen oder die angeordnete
Leistung nach Abs. 3 lit. b nicht oder nicht vollständig erbracht wird, ist im Straferkenntnis
eine Ersatzstrafe bis zu € 200,- festzusetzen.
(5) Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bei jungen Menschen nicht festzusetzen.
(6) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für die Zwecke der Jugendförderung im
Sinne des I. Teiles dieses Gesetzes zu verwenden.

§ 24
Strafbestimmungen für Erwachsene
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die einem Gebot oder Verbot der
§§ 14 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 oder 21 zuwiderhandeln oder entgegen einer auf Grund
des § 16 Abs. 3 erlassenen Verordnung handeln, begehen, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und
sind mit einer Geldstrafe bis zu € 700, – zu bestrafen.
(2) In Gewinnabsicht begangene Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit einer
Geldstrafe bis zu € 15.000,- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(3) Unternehmer, Veranstalter, Gewerbetreibende oder deren Beauftragte, die im Rahmen
ihrer Tätigkeit dem Gebot der §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 oder Abs. 2
zuwiderhandeln oder entgegen einer auf Grund der §§ 16 Abs. 3 oder 20 Abs. 3 erlassenen
Verordnung handeln, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich
strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu
€ 15.000,- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen
zu bestrafen.
(4) Wiederholte, von Unternehmern, Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren
Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der
Gewerbeberechtigung oder für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen
Behörde zu melden.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für die Zwecke der Jugendförderung im
Sinne des I. Teiles dieses Gesetzes zu verwenden.